Änderungen an bestehenden Gebäuden

Werden Änderungen an bestehenden Gebäuden bzw. Erweiterungen durchgeführt, sind bestimmte Randbedingungen zu beachten. Beträgt dabei für ein Gebäude oder Gebäudeteil die zu bearbeitende Fläche weniger als 20 % der Bauteilfläche (z.B. ein Fenster in einer Außenwand), ist kein Nachweis erforderlich.

Ansonsten ist im Bauteilnachweisverfahren (d.h. die Ermittlung der U-Werte der einzelnen Bauteile der Gebäudehülle) zu garantieren, dass die im Anhang aufgelisteten maximal zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Ferner ist zu beachten, dass Außentüren einen Wärmedurchgangskoeffizient von maximal 2,90 W/m2K und andere Trenndecken einen Wärmedurchgangskoeffizienten von maximal 0,30 W/m2K aufweisen dürfen.

Sollte anstatt eines Bauteilnachweises auf eine Energiebilanzierung nach DIN EN 832 zurückgegriffen werden, gelten die Anforderungen der EnEV 2002 als erfüllt, wenn

Sollte ein Gebäude so erweitert werden, dass der Anbau eine Größe von 30 m3 überschreitet, ist dieser Anbau im Sinne der EnEV 2002 wie ein neu zu errichtendes Gebäude zu behandeln; ein Energiepass wird aber erst erforderlich, wenn die Erweiterung mehr als 50 % des neuen Gesamtgebäudevolumens ausmacht.