Anlagen bei neu zu errichtenden Gebäuden

Die gestellten Anforderungen der EnEV 2002 richten sich an heizungstechnische Anlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, deren Nennwärmeleistung QN größer als 4 KW und kleiner als 400 kW sind.

Danach dürfen nur noch heizungstechnische Anlagen eingebaut werden, die mit dem CE-Gütesiegel gekennzeichnet sind. Grundsätzlich bedeutet das für neu zu errichtende Gebäude, dass entweder Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte eingesetzt werden dürfen. Die Grenzwerte für den Mindestwirkungsgrad sind im Anhang aufgeführt.

Zentralheizungen sind in Gebäuden grundsätzlich mit selbsttätigen Regelungseinrichtungen auszustatten, die zur Verringerung bzw. Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit einer Führungsgröße führen. Als wesentliche Führungsgrößen für die Praxis sind hierbei die Außenlufttemperatur und die Zeit zu nennen.
Ebenso ist eine Raumweise Regelung vorgeschrieben; Thermostatventile sind daher der Mindeststandard. Bei Nicht-Wohngebäuden ist auch eine Zonenregelung als Gruppenregelung möglich.

Heizkreispumpen sind für Heizkreise, deren Nennwärmeleistung größer als 25 kW beträgt, mindestens mit einer 3-stufigen, selbsttätigen Drehzahlregelung auszustatten. Zirkulationspumpen in Warmwassernetzen sind so einzubauen, dass eine selbsttätige Regelung in Abhängigkeit von der Warmwassertemperatur und der Zeit zur Ein- bzw. Ausschaltung erfolgen kann.

Bezüglich der Wärme- und Warmwasserverteilungsnetze sowie der einzubauenden Armaturen muss die Wärmeabgabe so begrenzt werden, dass die erforderlichen Mindestdämmstärken eingehalten werden. Die ausgewiesenen Dämmstärken beziehen sich dabei auf Dämmstoffe der WLG 035; sollten andere Materialien eingesetzt werden, ist die erforderliche Dämmstoffstärke entsprechend umzurechnen.

Es ist zu berücksichtigen, dass - wenn Leitungen von Zentralheizungen durch beheizte Räume bzw. Bauteile, die an Räume eines gleichen Nutzers grenzen - keine Anforderungen an die Dämmstärke gestellt werden.