Ausnahmen von der EnEV 2002
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung gelten nicht für:
- Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen (wenn ein entsprechender Ausnahmeantrag gestellt wurde)
- Gebäude zur Tierhaltung
- Offen zu haltende Hallen
- Unterirdische Bauten, Unterglasanlagen, Pflanzenzuchtanlagen, Zelte
- Für Sanierungsprojekte, bei denen die Einhaltung der Anforderungen der EnEV eine unbillige Härte darstellen würde (muss im Vorfeld durch einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von der EnEV nachgewiesen werden).