Haustechnische Anlagen

Rechtliche Regelungen für haustechnische Anlagen

Bei der Planung und Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Haustechnik sind nicht allein technische, wirtschaftliche und ökologische Kriterien zu berücksichtigen. In einer Reihe von Bundes- und Landesgesetzen und -Verordnungen sind Anforderungen formuliert, die technische Lösungen für eine Optimierung der Haustechnik wesentlich beeinflussen. Die wichtigsten Verordnungen im Zusammenhang mit der Modernisierung von haustechnischen Anlagen sind im Folgenden aufgelistet und ihre wesentlichen Inhalte beschrieben.

Die Landesbauordnungen (LBauO) regeln in erster Linie die baulichen Anforderungen, die an die Aufstellungsräume, Zu- und Ableitungen sowie Brennstofflager für heizungstechnische Anlagen gestellt werden. Ein Verstoß gegen die jeweilige Landesbauordnung kann im Extremfall dazu führen, dass die baurechtliche Genehmigung für das gesamte Gebäude erlischt.

Beispielhaft für die verschiedenen Landesbauordnungen in Deutschland sind nachfolgend die wichtigsten Anforderungen zusammengestellt, die die Installation von Feuerungsanlagen (Wärmeerzeugern) und von Anlagen zur Wärme- und Brennstoffversorgung betreffen.


Feuerstätten, Abgasanlagen, Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebs- und brandsicher sein
Feuerstätten, Abgasanlagen, Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzungsart keine Gefahren bestehen
Abgasanlagen sind grundsätzlich über das Dach zu führen
Abgasanlagen müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden sein, dass der Betrieb von Feuerstätten gewährleistet werden kann
Abgasanlagen von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten dürfen durch die Außenwand geführt werden, wenn das Gebäude nach dem 30. April 1986 errichtet wurde und die Feuerstätte nur der Warmwasserbereitung dient
Abgasanlagen können entfallen, wenn ein ausreichender Luftwechsel garantiert ist
Abgasanlagen können bei Gasfeuerstätten entfallen, wenn darüber hinaus Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind, die die CO-Konzentration begrenzen
Gasfeuerstätten dürfen in Räumen aufgestellt werden, wenn gefährliche Ansammlungen von unverbrannten Gasen vermieden werden können
Feuerungsstätten dürfen nur (auch bei Änderung) in Betrieb genommen werden, wenn sie durch den/die Bezirksschornsteinfegermeister/in abgenommen wurden
Brennstoffe sind so zu lagern, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht

Die Feuerungsverordnungen der Länder beinhalten im wesentlichen die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Feuerstätten und ihre Aufstellungsräume, sowie an Abgasanlagen, Schornsteine und Brennstofflager gestellt werden. Die wichtigsten Kernaussagen der Feuerungsverordnung sind nachfolgend zusammengestellt. Bei einem Verstoß gegen die Feuerungsverordnung kann im ungünstigsten Fall der Betrieb der Anlage untersagt werden.


Feuerstätten müssen aus nicht brennbaren, form- und temperaturbeständigen Baustoffen bestehen
Brennbare Baustoffe sind für Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers und innerhalb von Steuer- und Regelgeräten erlaubt. Gleiches gilt für Bedienungsgriffe, elektrische Ausrüstungen und für Dämmstoffe, die mit nicht brennbaren Baustoffen abgedeckt sind.
Verbindungsstücke von Abgasanlagen (Wärmeerzeuger-Schornstein) dürfen nicht durch oder in andere Geschosse/Räume führen
Verbindungsstücke von Abgasanlagen müssen von brennbaren Bauteilen soweit entfernt sein, dass deren Oberflächentemperatur 85 °C nicht überschreitet
Verbindungsstücke dürfen nicht in unzugänglichen Hohlräumen verlegt werden
Schornsteine müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen und gasdicht sein
Schornsteine und deren Installation müssen der Feuerwiderstandsklasse F90 genügen
Feuerstätten dürfen nicht auf Rettungswegen installiert werden
Feuerstätten dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, in denen leicht entzündliche oder explosive Stoffe lagern
Für Feuerstätten muss eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet sein
Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW benötigen einen eigenen Heiz- bzw. Aufstellungsraum
Heizräume dürfen nicht an Aufenthaltsräume und Treppenhäuser grenzen und müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben
Heizräume für Feuerstätten mit einer Nennleistung über 50 kW brauchen mindestens einen Ausgang ins Freie oder auf einen Rettungsweg
Brennstoff-Fördereinrichtungen müssen über einen Notschalter verfügen
Eigene Brennstofflagerräume sind erforderlich, wenn mehr als 15.000 kg feste Brennstoffe, mehr als 5.000 I Heizöl oder mehr als 14 kg Flüssiggas vorgehalten werden müssen

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BlmSchV) vom 15.07.88 (Neufassung vom 14.03.97) wurde zuletzt am 27.07.2001 geändert. Sie legt die Grenzwerte für die maximal zulässigen Abgasverluste und Emissionen von Heizungsanlagen fest. Die Grenzwerte sind seit dem 01.01.1998 für Neubau- und Modernisierungsvorhaben in Kraft. Für bestehende Anlagen gibt es - abhängig von der Nennwärmeleistung und dem Zeitpunkt der Installation des Kessels - Übergangsfristen, die im Zeitraum vom 01.11.2001 bis zum 01.11.2004 auslaufen. Nach Ablauf dieser Fristen müssen auch bestehende Anlagen die aufgeführten Grenzwerte einhalten oder ausgetauscht werden.


Nennwärmeleistung  Zulässige Höchstwerte für den Abgasverlust 
> 4 - 25 kW  11 % 
> 25 - 50 kW  10 % 
> 50 kW  9 % 

Darüber hinaus werden bei Kesseln mit einer Nennleistung über 120 kW Grenzwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOX) festgelegt. Bei Erdgasbefeuerten Kesseln dürfen die Stickoxid-Emissionen einen Wert von 80 mg NOX pro kWh, bei Erdölbefeuerten Anlagen einen Wert von 120 mg NOX pro kWh nicht überschreiten. Im Extremfall kann bei einem Verstoß gegen die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der Anlagenbetrieb vom Schornsteinfeger untersagt werden.

Die Wärmeschutzverordnung vom 01.01.1995 (für den Teil der Gebäudehülle) und die Heizungsanlagen-Verordnung vom 04.05.1998 (für den Teil der haustechnische Anlagen) wurden zum 01.02.2002

von der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst. In dieser Verordnung, die - wie ihre Vorgänger - auf dem Energieeinsparungsgesetz von 1976 basiert, sind Anforderungen an Gebäudehülle und Haustechnik in ein Regelwerk zusammengefasst worden. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, die Qualität von der Anlagen und der Gebäudehülle gegeneinander abzuwägen und zu optimieren. Gleichzeitig wird der Primärenergiebedarf als kritische Grenzgröße eingeführt, zudem werden die Grenzwerte weiter verschärft und drei verschiedene Rechenansätze zur Berechnung des Energiebedarfs eingeführt.

Im Bereich der Haustechnik wurde dabei u.a. der Wärmedämmstandard für Rohrleitungen gegenüber der vorangegangenen Heizungsanlagen-Verordnung verschärft. Der Grenzwert, bei dem für Umwälzpumpen eine mindestens dreistufige selbständige Regelung vorgeschrieben wird, wurde von einer Nennleistung von 50 kW auf eine Nennleistung von 25 kW gesenkt.

Die Energieeinsparverordnung verweist in einer Vielzahl von Fällen auf deutsche bzw. europäische Normen (DIN V 4701 - Teil 10, DIN EN 832 u.v.a.). Damit bekommen diese Normen dieselbe rechtliche Bedeutung wie die Verordnung selber.

Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anhang 5 zu §12 Abs. 5 der EnEV


Zeile  Art der Leitungen/Armaturen  Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)* 
Innendurchmesser bis 22 mm°  20 mm 
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm°  30 mm 
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm°  gleich Innendurchmesser 
Innendurchmesser über 100 mm°  100 mm 
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern  1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach Inkrafttreten der EnEV in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden  1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4 
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau  6 mm 

* Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m • K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend den Regeln der Technik umzurechnen.

° Ausnahme: Bei Leitungen von Zentralheizungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers, deren Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann und bei Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt.


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