Denkmalschutz und Denkmalpflege

Die Verabschiedung einer Europäischen Denkmalschutz-Charta im Europäischen Denkmalschutz-Jahr 1975 hat auch in der Bundesrepublik Deutschland Akzeptanz und Verständnis für die Schutzwürdigkeit der Kulturlandschaften und der kulturellen Sachgüter erhöht. Auf Bundesebene werden die in der Charta erarbeiteten Grundsätze vom 1973 gegründeten Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz mit Sitz im Bundesinnenministerium unterstützt und gefördert.

Die 1985 ins Leben gerufene Deutsche Stiftung Denkmalschutz fördert und ergänzt private Aktivitäten zur Rettung bedeutender Kulturdenkmale. Vorbilder waren traditionelle europäische Kapitalstiftungen wie der „National-Trust“ in England und die „Vereniging Hendrick de Keyser“ in den Niederlanden.

Durch die Einbeziehung der Denkmalschutz- und Denkmalpflegebelange in das öffentliche Bundes-Planungsrecht besteht seit den 80iger Jahren für alle öffentlichen Planungsträger die Pflicht, innerhalb von Regional-, Stadt- und Kommunalen Bauleitplanungsverfahren einschließlich der jeweiligen Fachplanungsverfahren diese Themen zu berücksichtigen.

Private Eigentümer werden oft erst dann mit dem Denkmalschutz konfrontiert, wenn sie ein Gebäude modernisieren wollen. Rechtsgrundlagen sind bei konkreten Baumaßnahmen die jeweiligen Landesbauordnungen und die Landes-Denkmalschutzgesetze. Sie beinhalten Zuständigkeiten, Organisationen und die Kriterien für den Erhalt von Kulturgütern. Ausnahmslos ist in allen Ländern die sogenannte öffentliche Hand zur Pflege und zur Bewahrung ihrer eigenen, dem Denkmalschutz unterliegenden Gebäude, Sachgüter sowie Liegenschaften verpflichtet. Für private Eigentümer gelten je nach Bundesland unterschiedliche Ausnahmeregelungen im Bereich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.


Definitionen

Denkmalschutz wird als der staatliche, hoheitliche Akt definiert, der in Form von Gesetzen und Verordnungen im Rahmen der Kulturhoheit der Bundesländer auf Landesebene festschreibt, wie und unter welchen Bedingungen Kulturgüter unter Wahrung des öffentlichen Interesses und öffentlicher Belange geschützt werden sollen.

Denkmaipflege ist die direkte materielle Auseinandersetzung mit dem Bestand an Kulturdenkmalen und bezieht sich (z.B. in Niedersachsen) auf Baudenkmale sowie auf Bodendenkmale (sogenannte archäologische Denkmalpflege). Darüber hinaus werden auch die so genannten beweglichen Denkmale vom Gesetz erfasst (Möbel, Teppiche, Bücher etc.). Aufgabe der Denkmalpflege ist es, vorrangig die vorhandene Originalsubstanz als Träger der historischen Informationen so lange wie möglich zu erhalten.

Baudenkmale sind z.B. nach Definition im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz alle bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Als Baudenkmal kann dabei auch eine Gruppe baulicher Anlagen (Ensembleschutz) definiert werden. Dabei ist das Alter eines Gebäudes nicht von entscheidender Bedeutung. Auch ästhetische Gesichtspunkte haben keine Priorität.

Die Umnutzung ehemaliger Industriestandorte ist eine hervorragende Möglichkeit, in eine neue Mischnutzung anspruchsvoll gestaltete historische Bausubstanz zu integrieren. Ein Beispiel hierfür ist das um 1910 entstandene Fabrikgebäude auf dem Pelikan-Gelände in Hannover, das „Skandinavienhaus“. Es erhielt 1995 den „Preis für Denkmalpflege der niedersächsischen Sparkassenstiftung“ wegen der gelungenen Umsetzung und der denkmalgerechten Sanierung unter besonderer Würdigung der klaren Trennung von alter und neuer Bausubstanz.

Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern eine Genehmigungspflicht für Arbeiten an Baudenkmälern!

Ansprechpartner in allen denkmalrechtlichen Fragen ist ausnahmslos die untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB), angesiedelt in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit eigener Bauaufsicht. In Niedersachsen entscheidet beispielsweise die UDSchB seit 1998 sogar in eigener Verantwortung über Genehmigungen und Steuerbescheinigungen (s.u.). Ein Einvernehmen mit der entsprechenden Fachbehörde - dem Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege (NLD) - ist nicht mehr notwendig. Bei substanziellen Eingriffen in ein Bauwerk schaltet die Baugenehmigungsbehörde die UDSchB in das Verfahren ein. Rechtsgrundlage bei Baugenehmigungsverfahren sind die jeweiligen Landesbauordnungen.
Beispielsweise sind in Niedersachsen die Bezirksregierungen als obere Denkmalschutzbehörden (ODSchB) Ansprechpartner für die UDSchB und sogenannte Benehmenspartner für die kirchliche Denkmalpflege. Außerdem sind sie Widerspruchsbehörde bei Einzelfällen innerhalb von Bauantragsverfahren.

Oberste Denkmalschutzbehörden in Deutschland sind bis auf wenige Ausnahmen die für Wissenschaft, Kunst und Kultur zuständigen Landesministerien.


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