Ausschreibungswesen

Denkmalpflege - Ausschreibungswesen

Der gesamte Komplex „Ausschreibung - Vergabe – Abrechnung“ (AVA) von Bauleistungen kann hier nur angerissen werden. Alle bislang gemachten Erfahrungen zeigen, dass öffentliche Ausschreibungen nach der „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) wegen der spezifischen Ansprüche an die ausführenden Firmen nur bedingt tauglich sind. Angemessener ist die beschränkte Ausschreibung nach vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. In Einzelfällen kann auch freihändig vergeben werden. Wegen der Einschaltung von Nachunternehmen sollte nicht an Generalunternehmer vergeben werden. Die nach VOB anzuwendenden Vergabekriterien sollten bei denkmalgeschützten Objekten ausschließlich die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des jeweiligen Betriebes sein.

Bei Altbaumodernisierungen im Bereich der Denkmalpflege ist es notwendig, die bestehenden Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen in Bezug auf rechtliche Anforderungen - insbesondere im bauordnerischen und bauphysikalischen Bereich - auszuschöpfen.

Ausnahmen sind z.B. in der Niedersächsischen Bauordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Hier muss mit Hilfe von Befreiungsanträgen agiert werden. Das betrifft insbesondere Sicherheitsbestimmungen wie Fluchtwege. Abstände etc.
In der Energieeinsparverordnung ist eine ausdrückliche Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude im § 16, Abs. 1 festgeschrieben.

Die notwendige flexible Anwendung relevanter Vorschriften ist keine einseitige Bevorzugung denkmalpflegerischer Belange. Sie erlaubt vielmehr eine Optimierung aller Maßnahmen, um zu einem Interessenausgleich und damit auch zu einem positiven Endergebnis kommen zu können.


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