Ausnahmen

Ausnahmen von der EnEV 2002

Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung gelten nicht für:


Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen (wenn ein entsprechender Ausnahmeantrag gestellt wurde)
Gebäude zur Tierhaltung
Offen zu haltende Hallen
Unterirdische Bauten, Unterglasanlagen, Pflanzenzuchtanlagen, Zelte
Für Sanierungsprojekte, bei denen die Einhaltung der Anforderungen der EnEV eine unbillige Härte darstellen würde (muss im Vorfeld durch einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von der EnEV nachgewiesen werden).

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