Anschlusszwang - jederzeit möglich!

Gemeindeordnung und EEWärmeG

Der Anschlusszwang ist rechtlich jederzeit machbar und vom Gesetzgeber auch erwünscht. Trotz des möglichen Anschlusszwanges bedarf es keiner Trägerschaft der öffentlichen Hand. Der Anschlusszwang kann somit auch zu Gunsten einer privaten Gesellschaft erlassen werden. Rechtsgrundlage: BayGO Art. 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 EEWärmeG.

Gesetzestext – Originalauszug:

Bayerische Gemeindeordnung Art. 24 - Inhalt der Satzungen

(1) In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere

für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluss aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen, ...

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG)

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht (BayGO Art. 24 (1) 3.), die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Begründung zum Gesetz:

Die Ermächtigung umfasst den Anschluss an alle Netze zur öffentlichen Wärmeversorgung, also Netze, die nicht von vorneherein auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen; einer Trägerschaft der öffentlichen Hand bedarf es nicht.


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