Anlagen im Gebäudebestand

Die Anforderungen an die heizungstechnischen Anlagen bzw. Warmwasseranlagen für zu errichtende Gebäude gelten im Gebäudebestand nicht, sobald der Nachweis erbracht ist, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf Qp" bzw. Qp' kleiner gleich 1,4 mal dem maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf CW" bzw. QPerf' ist. Somit besteht bei der Modernisierung keine grundsätzliche Pflicht für den Einbau von Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln.

Für bestehende Anlagen gibt es allerdings andere Punkte zu berücksichtigen. So gilt, dass mit flüssigen bzw. gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 errichtet wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen sind. Sollten diese Anlagen allerdings die Grenzwerte des Abgasverlustes der 1. BlmSchV einhalten oder nach dem 1. November 1996 einen neuen Brenner erhalten haben, dann werden die Fristen für die Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

Dieses alles (s.o.) trifft nicht zu, wenn die Nennwärmeleistung der zu betrachtenden Anlage QN kleiner als 4 KW bzw. größer als 400 kW ist, oder wenn die Anlagen bereits als Niedertemperatur- oder Brennwertkessel ausgeführt wurden.

Weiterhin sind für alle Anlagen im Bestand selbsttätige Regelungseinrichtungen nachzurüsten, die wiederum die Wärmezufuhr in Abhängigkeit von der Außenlufttemperatur und der Zeit steuern. Eine Nachrüstpflicht besteht ebenso für die raumweise Regelung beispielsweise über Thermostatventile.

Die Dämmung von Wärme- und Warmwasserverteilleitungen hat entsprechend den Anforderungen für Mindestdämmstoffstärken zu erfolgen, soweit dieses wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Für Leitungen im unbeheizten Bereich endet die Übergangsfrist der Nachrüstpflicht zum 31. Dezember 2005.