Modernisierung - Ablauf im Denkmalschutz

Die Realisierung einer behutsamen Modernisierung im Baubereich erfordert auch auf Seiten des Handwerks qualifizierte und gewerkeübergreifend denkende und handelnde Fachleute. Sensibilität ist schon vor Beginn einer Maßnahme gefragt, wenn es darum geht, die Schutzwürdigkeit bzw. eine bereits vorgenommene Unterschutzstellung zu erkennen.

In der Rechtsprechung werden Handwerker grundsätzlich wie Sachverständige behandelt, die regresspflichtig werden, wenn sie ein Denkmal beeinträchtigen oder zerstören. Im konkreten Einzelfall kann dies bedeuten, dass fehlendes Wissen über die Schutzwürdigkeit eines Objekts den betreffenden Handwerker nicht vor einer straf- bzw. privatrechtlichen Verfolgung schützt.

Bauwerke und Bauteile etc., die originär und über den Durchschnitt herausgehoben erscheinen und sich in besonderer Weise (nach der aktuellen und / oder der ehemaligen Nutzung) als geschichtsträchtig erweisen. Ferner Bauteile und Materialien mit einer so genannten „Patina“, also z.B. in Würde gealtertes, vergrautes Eichenholz, jahrhundertealte Dachpfannen, Sichtmauerwerk. Verputzte Eichenfachwerke, die ursprünglich als Sichtfachwerke ausgeführt worden waren, sind ebenfalls deutliche Hinweise auf eine Denkmaleigenschaft. Demhingegen hat das Freilegen von Konstruktionsfachwerk, das niemals als Sichtfachwerk gedacht war, nichts mit Denkmalpflege zu tun.

Fein gegliederte Fassaden, hier insbesondere Sprossen-Fenster als die „Augen eines Gebäudes“, verdienen besondere Aufmerksamkeit. Entfernt man diese Gliederung, wirkt die Fassade oft öde und seelenlos, der Architektur werden „die Augen ausgestochen“. In diesem Zusammenhang spielen auch die Haustüren, die Eingangsbereiche eine wichtige Rolle, ebenso die dazugehörigen Hausgärten mit Einfriedungen.

Aber auch das Hässliche, Absurde, Monströse kann Denkmaleigenschaft besitzen, wenn es Auskunft und Zeugnis abgibt über eine Epoche, die durch Unmenschlichkeit, Terror und Größenwahn gekennzeichnet war. Beispiele sind Reste der Berliner Mauer, die Grenzabfertigungsstelle Helmstedt / Marienborn, ehem. KZ-Außenstellen und Arbeitslager. Hier kann in der Regel von einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft ausgegangen werden.

Ein Beispiel für wertvolle Bausubstanz ist das in der nachfolgenden Abbildung dargestellte Wohnhaus. Deutlich wird die Lebendigkeit der Fassade, die durch die Fenstergliederung hervorgerufen wird. Die Entstehungszeit des Gebäudes spielt bei der qualitativen Beurteilung der Bausubstanz als Ensemble nicht die Hauptrolle.

Im konkreten Einzelfall sollte in der Praxis keinesfalls auf eigene Faust etwas entfernt, abgenommen oder gar abgebrochen werden. Vielmehr sollte vor Beginn der Maßnahme - insbesondere bei Unklarheiten - die jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde kontaktiert werden. Auskünfte darüber, ob das Objekt bereits in das Denkmalverzeichnis aufgenommen worden ist, können auch direkt bei der das Verzeichnis führenden Fachbehörde eingeholt werden. Achtung: In einigen Bundesländern wie z.B. in Niedersachsen gibt es für die Denkmalschutzbehörden keine Pflicht zur Information der Eigentümer, d.h. viele Bauherren wissen gar nichts von der Unterschutzstellung ihres Gebäudes bzw. Anwesens. Das Denkmalverzeichnis hat in diesen lediglich nachrichtlichen Charakter. Es bleibt grundsätzlich jedem Bauherrn überlassen, die Unterschutzstellung zu beantragen.

Jedes Baudenkmal kann nur erhalten werden, wenn es auch angemessen genutzt wird. Voraussetzung einer jeden Planung ist deshalb ein schlüssiges Nutzungskonzept. Dieses Konzept bildet die Grundlage für den Maßnahme- bzw. Vorgehensplan. Die jedem Denkmaleigentümer zustehenden Fördermöglichkeiten für den denkmalpflegerischen Mehraufwand sollten frühzeitig in Abstimmung mit den Denkmalbehörden in den Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen werden. Dazu gehört auch eine wirksame Qualitäts- und Kostenkontrolle während der Maßnahme.

Der Ablauf kann im Einzelfall wie folgt aussehen:

(Diese schematische Darstellung sollte nicht dazu verleiten, das notwendige individuelle Eingehen auf das Projekt außer Acht zu lassen.)

Für die denkmalpflegerische Voruntersuchung wird ein Restaurator eingeschaltet. Der Idealfall ist dabei eine Kooperation zwischen einem wissenschaftlichen Restaurator aus der Fachbehörde und einem Restaurator im Handwerk. Die denkmalpflegerische Voruntersuchung besteht aus vier Schritten:

Inaugenscheinnahme und fotografische Dokumentation
Bei nicht vorhandenen Planunterlagen ein verformungsgetreues Aufmaß
Die Befunduntersuchung, d.h. die Erfassung der denkmal-pflegerisch wichtigen baugeschichtlichen Befunde
Erfassung des Zustandes und der Schäden ggf. durch Sonderingenieure oder Bauforscher

Die Schlussfolgerung aus der denkmalpflegerischen Voruntersuchung erlaubt es, die optimalste und sparsamste Ausführungsart festzulegen.

Unterschieden wird dabei in:

Instandhaltungsarbeiten
= Bauunterhaltung zur Vermeidung von Folgeschäden und Folgekosten
Instandsetzungsarbeiten
= in etwa gleichzusetzen mit Sanierung (Gesundung)
Konservierungsarbeiten
= „Einfrieren“ des gegenwärtigen Zustandes (incl. Erhalten von Zeitspuren)
Reparaturarbeiten
= Beseitigung von Schäden
Rekonstruktionsarbeiten
= „Wiedererbauen“ nach alten Plänen, Fotos, Vorlagen etc.
Renovierungsarbeiten
= „Wieder Neumachen“, also nicht denkmalgerechte Baumaßnahmen im Bestand
Restaurierungsarbeiten
= „Wiederherstellen“, bedeutet sowohl Neuanfertigung, Ergänzung oder z.B. das farbige Fassen nach Originalbefunden

Erst nach der denkmalpflegerischen Voruntersuchung sollte die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung erstellt werden. Zur Verdeutlichung wichtiger Details können auch Arbeitsmodelle gute Dienste leisten.

Die Baugenehmigung und die denkmalpflegerische Genehmigung in schriftlicher Form sind die Grundlagen für den Beginn der Ausführungsarbeiten. Öffentliche Zuschüsse und insbesondere Steuererleichterungen mit Rechtsanspruch können ohne die Genehmigung vor Beginn der Durchführungsphase nicht gewährt werden!