Definition des Abfallbegriffs

Durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist der Abfallbegriff erheblich erweitert worden. Die bisherigen Bezeichnungen wie Abfall, Reststoff, Wertstoff, Wirtschaftsgut oder Sekundärrohstoff, die häufig zu Verwirrungen geführt haben, sind weggefallen. Alle diese Stoffe sind jetzt Abfälle, die unter das Abfallrecht fallen und in die in nachfolgender Abbildung dargestellten Abfallgruppen unterteilt werden.

Defintion Abfall schematische Darstellung

Der zentrale Abfallbegriff wird in zwei Hauptgruppen unterteilt:

Abfälle zur Beseitigung
Abfälle zur Verwertung

Diese werden zusätzlich je nach Gefährlichkeit weiter unterschieden.

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle (die sog. Sonderabfälle) sind Abfälle, die den Menschen und die Umwelt i besonderem Maße gefährden können. Sie sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis-Verordnung AVV durch ein Sternchen (*) gekennzeichnet. Aus dem Baubereich können dies z.B. alle Baustoffe und –materialien mit schädlichen Verunreinigungen, Altöle, Lösemitten, Altfarben u.a.m. sein.

Überwachungsbedürftige Abfälle sind alle übrigen Abfälle, die beseitigt werden sollen, sowie Abfälle, die durch die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung – BestüVAbfV), dazu bestimmt werden. Dazu gehören z.B. gemischte Bau- und Abbruchabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle. Diese Abfälle besitzen zwar ein geringes Gefährdungspotential, befinden sich jedoch in einer Grauzone zwischen Verwertung und Beseitigung. Durch die Einbeziehung in das Überwachungsverfahren wird eine behördliche Aufsicht gewährleistet.

Darüber hinaus gibt es noch nicht überwachungspflichtige Abfälle zur Verwertung. Dazu gehören z.B. Papier/Pappe, Glas, Kunststoff, Metall usw.